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Ligaordnung Nord-Württemberg Gebührenordnung Nord-Württemberg Beschwerdeausschuss Nord-Württemberg Ligaordnung SRLV
Ligaordnung Nord-Württemberg
Gebührenordnung Nord-Württemberg
Beschwerdeausschuss Nord-Württemberg
Ligaordnung SRLV
Ligaordnung Nord-Württemberg Regelungen zum Liga-Spiel-Betrieb des Squash Bezirks Nord-Württemberg Übergeordnet sind die Rechtsverordnungen des DSRV sowie die Liga-Ordnung des SRLV BW. Grundsätzliches: Im Bezirk-NW werden eine Landesliga, zwei Bezirksligen, maximal vier Kreisligen und je nach Bedarf maximal acht Kreisstaffeln getrennt für Damen und Herren ausgespielt. Jede Liga besteht aus bis zu neun Mannschaften. Insgesamt werden an 8 Spieltagen jeweils drei Mannschaften an einem Spielort gegeneinander antreten. In den untersten Ligen können Spieltage und Anzahl der Mannschaften je nach gemeldeter Anzahl differieren. Es wird primär angestrebt, alle Ligen mit neun Mannschaften zu erstellen. zu §3 Teilnahmeberechtigung: 10. In der Landesliga muss ein Spieler/ Spielerin eine gültige Schiedsrichter-C-Lizenz besitzen. Falls kein Spieler/ Spielerin eine gültige Schiedsrichter-C-Lizenz besitzt, wird eine Strafe gemäß GebO.-NW ausgesprochen. Im Wiederholungsfall erfolgt die doppelte Strafe. Ab der dritten Nicht-Einhaltung erfolgt zusätzlich zur Geld-Strafe ein Punktabzug. In der Landesliga muss der Oberschiedsrichter eine gültige Schiedsrichter-C-Lizenz besitzen. Falls der Oberschiedsrichter keine gültige Schiedsrichter-C-Lizenz besitzt, wird eine Strafe gemäß GebO.-NW ausgesprochen. Im Wiederholungsfall erfolgt die doppelte Strafe . Ab der dritten Nicht-Einhaltung erfolgt zusätzlich zur Geld-Strafe ein Punktabzug für die Heim-Mannschaft. In den darunter liegenden Ligen genügt die Ausbildung zum Spieltag-Leiter. In der Relegation dürfen nur Stammspieler/-innen, Ersatzspieler/-innen aus dem Pool, oder Spieler, die in der Ranglisten-Meldung tiefer gemeldet sind eingesetzt werden. Ab der Saison '99/ 2000 gehört ein Spieler erst dann als Stammspieler zur Mannschaft, wenn er mindestens an drei Spieltagen eingesetzt wurde. zu §6 Auf- und Abstieg, Relegation: Grundsätzlich steigt jeder Meister in die nächst höhere Liga auf. Bei Verhinderung rückt die nächst platzierte Mannschaft nach. Für den Aufstieg in die Oberliga muss zusätzlich eine Oberliga-Aufstiegsrunde ausgespielt werden, diese wird vom , diese wird vom SRLV-BW durchgeführt. Grundsätzlich steigen die beiden Letzten einer Liga in die nächst tiefere Liga ab. In den untersten Klasse ist kein Abstieg möglich. Zusätzlich wird ab der Saison '97/ '98 eine kleine Aufstiegsrunde (Relegation) ausgespielt. In dieser Relegation treten der Dritt-Letzte der Landes-/Bezirksligen gegen die beiden Zweit-Platzierten der jeweils darunter liegenden Ligen an. Existieren nur drei Ligen unterhalb zweier Ligen steigen die Meister und der punktbeste Zweitplatzierte der darunter liegenden Liga direkt auf. Die Relegation spielen dann die beiden übrigen Zweitplatzierten Mannschaften und die beiden punktbesten Drittplatzierten Mannschaften. Existiert nur eine Liga unterhalb einer höheren Liga, steigt der Meister und der Zweit-Platzierte der darunter liegenden Liga direkt auf. Die Relegation spielen dann die Drittletzte und die Drittplatzierte Mannschaft. Existieren zwei Zweier-Ligen, tritt der Dritt-Letzte der Landes-/ Bezirksliga der jeweiligen Gruppen gegen die Dritten der Bezirks-/ Kreisliga der jeweiligen Gruppe an. Zum korrekten Vergleich der Punkte zwischen Ligen mit verschiedener Anzahl von Mannschaften, werden die erreichten Punkte der Liga mit der kleineren Anzahl von Mannschaften durch die entsprechende Anzahl der Mannschaften geteilt und mit der Anzahl der Mannschaften der Liga mit der höheren Zahl von Mannschaften multipliziert. Es wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma ab- bzw. aufgerundet. Dieses wird am letzten vom SRLV-BW zugeteilten Spieltag (Spielbegegnung) durchgeführt (Samstags Landesliga vs. Bezirksliga, Sonntags Bezirksliga vs. Kreisliga). Heimrecht hat der jeweilige Dritt-Letzte. Am Spieltag tritt jede Mannschaft gegen jede einmal an. Die Mannschaft, die letztendlich nach den drei Begegnungen die meisten Punkte( Spiele, Sätze) hat, darf in der folgenden Saison in der jeweilig höheren Liga spielen. Verzichtet eine Mannschaft auf die Relegations-Teilnahme, kann die nächst folgende Mannschaft (in der Reihenfolge der Punkte) an der Relegation teilnehmen. Sagt die Dritt-Letzte Mannschaft der Landes-/ Bezirksliga ab, so kann der punktbeste Absteiger als Ersatz an der Relegation teilnehmen, muss dann auch die Courts stellen. Dies sollte so schnell wie möglich dem Liga- Manager bekannt gegeben werden. Besonderheiten: Sollten durch den Abstieg einer Oberliga- Mannschaft in die Landesliga mehr als neun Mannschaften in der Landesliga sein, steigt auch der Dritt-Letzte(=Relegant) der Landesliga in die Bezirksliga ab. Dies gilt dann, wenn der Aufstiegsrunde-Teilnehmer nicht in die Oberliga aufsteigt, und eine Mannschaft aus der Oberliga in die Landesliga des Bezirkes absteigt. Sollte durch Aufstieg oder Nicht-Meldung einer Mannschaft eine Lücke in einer Liga entstehen, wird nach folgender Reihenfolge vorgegangen, um die Lücke zu füllen: 1. Alle Relegations-Teilnehmer, die nicht aufgestiegen sind, werden entsprechend Ihrer Reihenfolge vom Liga- Manager befragt. 2. Der zweite direkte Absteiger (vorletzter Platz) wird befragt. 3. Der erste direkte Absteiger (letzter Platz) wird befragt. Sollten dann immer noch keine Mannschaft in Frage kommen, wird in der Reihenfolge der punktbesten Mannschaften in der darunter liegenden Ligen befragt. zu §7 Durchführung der Spiele: Die Heimspieltage werden vom Liga-Manager in Zusammenarbeit mit dem Sportwart vergeben. Die Einteilung der Ligen erfolgt durch den Sportwart, zusammen mit dem Vorstand. zu §15 Spielbeginn, Nichtantreten von Spieler: Spielbeginn für die Landesliga (Damen & Herren) ist Samstag 15:00 Uhr. Spielbeginn für alle anderen Ligen (Damen & Herren) ist Sonntag 12:00 Uhr. Eine Mannschaft kann am Spieltag bis 12.30 Uhr / 15.30 Uhr zu spät kommen. Sie muss dies jedoch vor 12.00 Uhr / 15.00 Uhr beim zuständigen Spieltagleiter des Spielortes telefonisch mit dem Hinweis des Eintreffens bis 12.30 Uhr / 15.30 Uhr gemeldet haben. Der Verein wird gem. GebO.-NW bestraft. Das zu späte Erscheinen einer Mannschaft (mind. 3 Herren, 2 Damen) nach 12.30 Uhr / 15.30 Uhr gilt als unentschuldigtes Nichtantreten und wird gem. GebO.-NW bestraft. zu §20 Ergebnisdienst: Der Spieltagleiter gibt nach Beendigung des Spieltages die Ergebnisse per Fax unter 069-731 229 357, an den Liga-Manager weiter. Aus Gründen der Aktualität können die Ergebnisse auch via E-Mail, SMS-Email, oder auch telefonisch unter 069-731 229 357(AB) an den Liga-Manager übermittelt werden. (Der Spielbericht muss in jedem Fall bis zum Ende der laufenden Saison, von den Mannschaften, aufbewahrt und auf Verlangen zugesandt werden). Das Original des Spielberichts muss nur an den Liga-Manager geschickt werden, wenn "Besondere Ereignisse" eine Eintragung erfolgte. Spätester Eingang der Ergebnisse beim Liga-Manager ist für die Landesligen Sonntag, 24:00 Uhr, alle anderen Ligen Montag 24:00 Uhr. Verstöße werden gemäß GebO.-NW geahndet. zu §22 Strafen, Proteste & Einsprüche: 1. Verstöße gegen diese Ordnungen werden vom Liga-Manager (im Auftrag des Bezirks-Sportwarts) geahndet. Dabei findet die GebO.-NW des Bezirkes Nord-Württemberg Anwendung. 2. Protest und Einspruch der Vereine werden vom Bezirks-Beschwerdeausschuss behandelt, unter Anwendung der "Beschwerde-Ausschuss-Ordnung". 3. Alle Entscheidungen gelten unter Vorbehalt des Rechtsweges. zu §24 Inkrafttreten: Diese, zum SRLV BW ergänzende Ligaordnung NW, tritt ab dem 19. Juli 2003 in Kraft und ersetzt alle vorher gültigen Versionen. Es entfällt hiermit auch die Liga Ergänzung NW. nach oben
Regelungen zum Liga-Spiel-Betrieb des Squash Bezirks Nord-Württemberg Übergeordnet sind die Rechtsverordnungen des DSRV sowie die Liga-Ordnung des SRLV BW.
Grundsätzliches: Im Bezirk-NW werden eine Landesliga, zwei Bezirksligen, maximal vier Kreisligen und je nach Bedarf maximal acht Kreisstaffeln getrennt für Damen und Herren ausgespielt. Jede Liga besteht aus bis zu neun Mannschaften. Insgesamt werden an 8 Spieltagen jeweils drei Mannschaften an einem Spielort gegeneinander antreten. In den untersten Ligen können Spieltage und Anzahl der Mannschaften je nach gemeldeter Anzahl differieren. Es wird primär angestrebt, alle Ligen mit neun Mannschaften zu erstellen.
zu §3 Teilnahmeberechtigung:
10. In der Landesliga muss ein Spieler/ Spielerin eine gültige Schiedsrichter-C-Lizenz besitzen. Falls kein Spieler/ Spielerin eine gültige Schiedsrichter-C-Lizenz besitzt, wird eine Strafe gemäß GebO.-NW ausgesprochen. Im Wiederholungsfall erfolgt die doppelte Strafe. Ab der dritten Nicht-Einhaltung erfolgt zusätzlich zur Geld-Strafe ein Punktabzug. In der Landesliga muss der Oberschiedsrichter eine gültige Schiedsrichter-C-Lizenz besitzen. Falls der Oberschiedsrichter keine gültige Schiedsrichter-C-Lizenz besitzt, wird eine Strafe gemäß GebO.-NW ausgesprochen. Im Wiederholungsfall erfolgt die doppelte Strafe . Ab der dritten Nicht-Einhaltung erfolgt zusätzlich zur Geld-Strafe ein Punktabzug für die Heim-Mannschaft. In den darunter liegenden Ligen genügt die Ausbildung zum Spieltag-Leiter. In der Relegation dürfen nur Stammspieler/-innen, Ersatzspieler/-innen aus dem Pool, oder Spieler, die in der Ranglisten-Meldung tiefer gemeldet sind eingesetzt werden. Ab der Saison '99/ 2000 gehört ein Spieler erst dann als Stammspieler zur Mannschaft, wenn er mindestens an drei Spieltagen eingesetzt wurde.
zu §6 Auf- und Abstieg, Relegation:
Grundsätzlich steigt jeder Meister in die nächst höhere Liga auf. Bei Verhinderung rückt die nächst platzierte Mannschaft nach. Für den Aufstieg in die Oberliga muss zusätzlich eine Oberliga-Aufstiegsrunde ausgespielt werden, diese wird vom , diese wird vom SRLV-BW durchgeführt. Grundsätzlich steigen die beiden Letzten einer Liga in die nächst tiefere Liga ab. In den untersten Klasse ist kein Abstieg möglich. Zusätzlich wird ab der Saison '97/ '98 eine kleine Aufstiegsrunde (Relegation) ausgespielt. In dieser Relegation treten der Dritt-Letzte der Landes-/Bezirksligen gegen die beiden Zweit-Platzierten der jeweils darunter liegenden Ligen an. Existieren nur drei Ligen unterhalb zweier Ligen steigen die Meister und der punktbeste Zweitplatzierte der darunter liegenden Liga direkt auf. Die Relegation spielen dann die beiden übrigen Zweitplatzierten Mannschaften und die beiden punktbesten Drittplatzierten Mannschaften. Existiert nur eine Liga unterhalb einer höheren Liga, steigt der Meister und der Zweit-Platzierte der darunter liegenden Liga direkt auf. Die Relegation spielen dann die Drittletzte und die Drittplatzierte Mannschaft. Existieren zwei Zweier-Ligen, tritt der Dritt-Letzte der Landes-/ Bezirksliga der jeweiligen Gruppen gegen die Dritten der Bezirks-/ Kreisliga der jeweiligen Gruppe an. Zum korrekten Vergleich der Punkte zwischen Ligen mit verschiedener Anzahl von Mannschaften, werden die erreichten Punkte der Liga mit der kleineren Anzahl von Mannschaften durch die entsprechende Anzahl der Mannschaften geteilt und mit der Anzahl der Mannschaften der Liga mit der höheren Zahl von Mannschaften multipliziert. Es wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma ab- bzw. aufgerundet. Dieses wird am letzten vom SRLV-BW zugeteilten Spieltag (Spielbegegnung) durchgeführt (Samstags Landesliga vs. Bezirksliga, Sonntags Bezirksliga vs. Kreisliga). Heimrecht hat der jeweilige Dritt-Letzte. Am Spieltag tritt jede Mannschaft gegen jede einmal an. Die Mannschaft, die letztendlich nach den drei Begegnungen die meisten Punkte( Spiele, Sätze) hat, darf in der folgenden Saison in der jeweilig höheren Liga spielen. Verzichtet eine Mannschaft auf die Relegations-Teilnahme, kann die nächst folgende Mannschaft (in der Reihenfolge der Punkte) an der Relegation teilnehmen. Sagt die Dritt-Letzte Mannschaft der Landes-/ Bezirksliga ab, so kann der punktbeste Absteiger als Ersatz an der Relegation teilnehmen, muss dann auch die Courts stellen. Dies sollte so schnell wie möglich dem Liga- Manager bekannt gegeben werden. Besonderheiten: Sollten durch den Abstieg einer Oberliga- Mannschaft in die Landesliga mehr als neun Mannschaften in der Landesliga sein, steigt auch der Dritt-Letzte(=Relegant) der Landesliga in die Bezirksliga ab. Dies gilt dann, wenn der Aufstiegsrunde-Teilnehmer nicht in die Oberliga aufsteigt, und eine Mannschaft aus der Oberliga in die Landesliga des Bezirkes absteigt. Sollte durch Aufstieg oder Nicht-Meldung einer Mannschaft eine Lücke in einer Liga entstehen, wird nach folgender Reihenfolge vorgegangen, um die Lücke zu füllen: 1. Alle Relegations-Teilnehmer, die nicht aufgestiegen sind, werden entsprechend Ihrer Reihenfolge vom Liga- Manager befragt. 2. Der zweite direkte Absteiger (vorletzter Platz) wird befragt. 3. Der erste direkte Absteiger (letzter Platz) wird befragt. Sollten dann immer noch keine Mannschaft in Frage kommen, wird in der Reihenfolge der punktbesten Mannschaften in der darunter liegenden Ligen befragt.
Grundsätzlich steigt jeder Meister in die nächst höhere Liga auf. Bei Verhinderung rückt die nächst platzierte Mannschaft nach. Für den Aufstieg in die Oberliga muss zusätzlich eine Oberliga-Aufstiegsrunde ausgespielt werden, diese wird vom , diese wird vom SRLV-BW durchgeführt. Grundsätzlich steigen die beiden Letzten einer Liga in die nächst tiefere Liga ab. In den untersten Klasse ist kein Abstieg möglich.
Zusätzlich wird ab der Saison '97/ '98 eine kleine Aufstiegsrunde (Relegation) ausgespielt. In dieser Relegation treten der Dritt-Letzte der Landes-/Bezirksligen gegen die beiden Zweit-Platzierten der jeweils darunter liegenden Ligen an. Existieren nur drei Ligen unterhalb zweier Ligen steigen die Meister und der punktbeste Zweitplatzierte der darunter liegenden Liga direkt auf. Die Relegation spielen dann die beiden übrigen Zweitplatzierten Mannschaften und die beiden punktbesten Drittplatzierten Mannschaften. Existiert nur eine Liga unterhalb einer höheren Liga, steigt der Meister und der Zweit-Platzierte der darunter liegenden Liga direkt auf. Die Relegation spielen dann die Drittletzte und die Drittplatzierte Mannschaft. Existieren zwei Zweier-Ligen, tritt der Dritt-Letzte der Landes-/ Bezirksliga der jeweiligen Gruppen gegen die Dritten der Bezirks-/ Kreisliga der jeweiligen Gruppe an. Zum korrekten Vergleich der Punkte zwischen Ligen mit verschiedener Anzahl von Mannschaften, werden die erreichten Punkte der Liga mit der kleineren Anzahl von Mannschaften durch die entsprechende Anzahl der Mannschaften geteilt und mit der Anzahl der Mannschaften der Liga mit der höheren Zahl von Mannschaften multipliziert. Es wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma ab- bzw. aufgerundet.
Dieses wird am letzten vom SRLV-BW zugeteilten Spieltag (Spielbegegnung) durchgeführt (Samstags Landesliga vs. Bezirksliga, Sonntags Bezirksliga vs. Kreisliga). Heimrecht hat der jeweilige Dritt-Letzte. Am Spieltag tritt jede Mannschaft gegen jede einmal an. Die Mannschaft, die letztendlich nach den drei Begegnungen die meisten Punkte( Spiele, Sätze) hat, darf in der folgenden Saison in der jeweilig höheren Liga spielen. Verzichtet eine Mannschaft auf die Relegations-Teilnahme, kann die nächst folgende Mannschaft (in der Reihenfolge der Punkte) an der Relegation teilnehmen. Sagt die Dritt-Letzte Mannschaft der Landes-/ Bezirksliga ab, so kann der punktbeste Absteiger als Ersatz an der Relegation teilnehmen, muss dann auch die Courts stellen. Dies sollte so schnell wie möglich dem Liga- Manager bekannt gegeben werden.
Besonderheiten: Sollten durch den Abstieg einer Oberliga- Mannschaft in die Landesliga mehr als neun Mannschaften in der Landesliga sein, steigt auch der Dritt-Letzte(=Relegant) der Landesliga in die Bezirksliga ab. Dies gilt dann, wenn der Aufstiegsrunde-Teilnehmer nicht in die Oberliga aufsteigt, und eine Mannschaft aus der Oberliga in die Landesliga des Bezirkes absteigt. Sollte durch Aufstieg oder Nicht-Meldung einer Mannschaft eine Lücke in einer Liga entstehen, wird nach folgender Reihenfolge vorgegangen, um die Lücke zu füllen: 1. Alle Relegations-Teilnehmer, die nicht aufgestiegen sind, werden entsprechend Ihrer Reihenfolge vom Liga- Manager befragt. 2. Der zweite direkte Absteiger (vorletzter Platz) wird befragt. 3. Der erste direkte Absteiger (letzter Platz) wird befragt. Sollten dann immer noch keine Mannschaft in Frage kommen, wird in der Reihenfolge der punktbesten Mannschaften in der darunter liegenden Ligen befragt.
zu §7 Durchführung der Spiele:
Die Heimspieltage werden vom Liga-Manager in Zusammenarbeit mit dem Sportwart vergeben. Die Einteilung der Ligen erfolgt durch den Sportwart, zusammen mit dem Vorstand.
zu §15 Spielbeginn, Nichtantreten von Spieler:
Spielbeginn für die Landesliga (Damen & Herren) ist Samstag 15:00 Uhr. Spielbeginn für alle anderen Ligen (Damen & Herren) ist Sonntag 12:00 Uhr. Eine Mannschaft kann am Spieltag bis 12.30 Uhr / 15.30 Uhr zu spät kommen. Sie muss dies jedoch vor 12.00 Uhr / 15.00 Uhr beim zuständigen Spieltagleiter des Spielortes telefonisch mit dem Hinweis des Eintreffens bis 12.30 Uhr / 15.30 Uhr gemeldet haben. Der Verein wird gem. GebO.-NW bestraft. Das zu späte Erscheinen einer Mannschaft (mind. 3 Herren, 2 Damen) nach 12.30 Uhr / 15.30 Uhr gilt als unentschuldigtes Nichtantreten und wird gem. GebO.-NW bestraft.
zu §20 Ergebnisdienst:
Der Spieltagleiter gibt nach Beendigung des Spieltages die Ergebnisse per Fax unter 069-731 229 357, an den Liga-Manager weiter. Aus Gründen der Aktualität können die Ergebnisse auch via E-Mail, SMS-Email, oder auch telefonisch unter 069-731 229 357(AB) an den Liga-Manager übermittelt werden. (Der Spielbericht muss in jedem Fall bis zum Ende der laufenden Saison, von den Mannschaften, aufbewahrt und auf Verlangen zugesandt werden). Das Original des Spielberichts muss nur an den Liga-Manager geschickt werden, wenn "Besondere Ereignisse" eine Eintragung erfolgte. Spätester Eingang der Ergebnisse beim Liga-Manager ist für die Landesligen Sonntag, 24:00 Uhr, alle anderen Ligen Montag 24:00 Uhr. Verstöße werden gemäß GebO.-NW geahndet.
zu §22 Strafen, Proteste & Einsprüche:
1. Verstöße gegen diese Ordnungen werden vom Liga-Manager (im Auftrag des Bezirks-Sportwarts) geahndet. Dabei findet die GebO.-NW des Bezirkes Nord-Württemberg Anwendung. 2. Protest und Einspruch der Vereine werden vom Bezirks-Beschwerdeausschuss behandelt, unter Anwendung der "Beschwerde-Ausschuss-Ordnung". 3. Alle Entscheidungen gelten unter Vorbehalt des Rechtsweges.
zu §24 Inkrafttreten:
Diese, zum SRLV BW ergänzende Ligaordnung NW, tritt ab dem 19. Juli 2003 in Kraft und ersetzt alle vorher gültigen Versionen. Es entfällt hiermit auch die Liga Ergänzung NW. nach oben
Gebührenordnung Nord-Württemberg Ergänzungen zur Gebührenordnung des SRLV Baden-Württemberg für den Squash Bezirks Nord-Württemberg Übergeordnet sind die Rechtsverordnungen des DSRV und des SRLV Baden-Württemberg. Die im SRLV-BW festgesetzten Gebühren und/ oder Bußgelder gelten für alle Ligen des Bezirkes, soweit sie nicht durch diese ergänzende Ordnung abgeändert sind. Fehlender oder falscher Spieltag-Leiter: 25,00 EURO **** Ausnahme: neuer Verein in erster Saison. Verspäteter / kein Ergebnisdienst 25,00 EURO **** Kein Ergebnisdienst nach Aufforderung 50,00 EURO **** Fehlender oder falscher Oberschiedsrichter: 25,00 EURO **** Ausnahme: neuer Verein in erster Saison. Fehlender Spielpass eines Spielers/ Spielerin bzw. Mannschaft: 10,00 EURO **** Einsatz nicht berechtigter Spieler/ Spielerin: 25,00 EURO **** Zusätzlich wird das Spielergebnis ab der Spielposition nach unten korrigiert, ab der falsch besetzt wurde. Antritt einer Landesliga-Mannschaft ohne einen Spieler/ Spielerin mit gültiger C-Lizenz: 1. Verstoß: 25,00 EURO; 2. Verstoß: 50,00 EURO; 3. Verstoß: 50,00 EURO und Punkteabzug* Ausnahme: Nachrücken durch die Aufstiegsregelung am grünen Tisch bis zur nächsten Nachholmöglichkeit ! Verspäteter Antritt (bis 12:30 Uhr/15.30 Uhr) einer Mannschaft am Liga- Spieltag 50,00 EURO **** Der Spieltagleiter/ Oberschiedsrichter vor Ort muss vor Spielbeginn informiert werden ! Entschuldigter Nichtantritt einer Mannschaft am Liga-Spieltag: 100,00 EURO **** Der Nichtantritt muss den beteiligten Vereinen und dem Liga-Manager mindestens zwei Tage(48h) vor Liga-Spieltag schriftlich bekannt gegeben werden. Diese Gebühr wird auch dann einmalig fällig, wenn ein Verein eine Mannschaft nach Meldeschluss(15. Juli) rechtzeitig (>48h) wieder zurückzieht.** Nichtantritt einer Mannschaft am Liga-Spieltag: 200,00 EURO **** Auf Antrag können max. 25% des Bußgeldes den beteiligten Vereinen für entstandene Court-/Fahrtkosten erstattet werden. Diese Gebühr wird auch dann einmalig fällig, wenn ein Verein eine Mannschaft nach Meldeschluss(15. Juli) kurzfristig (<48h) wieder zurückzieht.** Entschuldigter Nichtantritt einer Mannschaft am Pokal-Spieltag: -,- EURO **** Der Nichtantritt muss dem beteiligten Verein und dem Pokal-Manager mindestens zwei Tage(48h) vor dem Pokal-Spieltag bekannt gegeben werden. Nichtantritt einer Mannschaft am Pokal-Spieltag: 100,00 EURO **** Auf Antrag können max. 25% des Bußgeldes dem beteiligten Verein für entstandene Court-/Fahrtkosten erstattet werden. Protest-/ Beschwerdegebühr 50,00 EURO **** Weitere Gebühren und/ oder Bußgelder können durch den Bezirksvorstand festgesetzt werden. Die erteilte Gebühr/Bußgeld hat eine Zahlungsfrist von 14 Tagen, nach der Zustellung. Konto-Nr.: 209 49 66, Landesbank Baden-Württemberg, BLZ 600 501 01 Bitte alle Überweisungen unter Angabe des Verwendungszweckes einreichen. Erfolgt bei Beträgen ab 50,00 EURO **** bis zum letzten Werktag vor dem nächsten Ligaspieltag kein Geldeingang auf dem Konto des Bezirks, werden alle im Spielbetrieb befindlichen Mannschaften des betroffenen Vereins für diesen Spieltag/Spielbegegnung und alle folgenden Spielbegegnungen gesperrt (d.h. nachträgliche Änderung/Korrektur der Spielergebnisse). Nur ein wirksamer Protest (Beschwerde) zur Gebühr und/ oder Bußgeld hemmt diese Regel. Jede ausgesprochene Gebühr und/ oder Bußgeld kann von den Betroffenen angefochten werden. Dazu wird eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Dieser Einspruch muss schriftlich an den Bezirks Beschwerde-Ausschuss erfolgen. Ein Protest ist nur bei gleichzeitiger Überweisung der Protest-/ Beschwerdegebühr gültig. Dies muss durch eine Kopie des Überweisungsformulars bestätigt werden. Bei erfolgreichem Einspruch wird die Protest-/ Beschwerdegebühr wieder erstattet. Beschlossen bei der Mitgliederversammlung vom 20. März 1996. *Überarbeitet bei der Vorstandssitzung am 15. Mai 1997. **Nachbesserung am 5. September 2000. ***Nachbesserung am 30. Januar 2001. ****Anpassung am 19. September 2001 Beträge in EURO Abrundung der EURO-Beträge am 22. Juni 2003 nach oben
Ergänzungen zur Gebührenordnung des SRLV Baden-Württemberg für den Squash Bezirks Nord-Württemberg
Übergeordnet sind die Rechtsverordnungen des DSRV und des SRLV Baden-Württemberg.
Die im SRLV-BW festgesetzten Gebühren und/ oder Bußgelder gelten für alle Ligen des Bezirkes, soweit sie nicht durch diese ergänzende Ordnung abgeändert sind.
Fehlender oder falscher Spieltag-Leiter: 25,00 EURO **** Ausnahme: neuer Verein in erster Saison. Verspäteter / kein Ergebnisdienst 25,00 EURO **** Kein Ergebnisdienst nach Aufforderung 50,00 EURO **** Fehlender oder falscher Oberschiedsrichter: 25,00 EURO **** Ausnahme: neuer Verein in erster Saison. Fehlender Spielpass eines Spielers/ Spielerin bzw. Mannschaft: 10,00 EURO **** Einsatz nicht berechtigter Spieler/ Spielerin: 25,00 EURO **** Zusätzlich wird das Spielergebnis ab der Spielposition nach unten korrigiert, ab der falsch besetzt wurde. Antritt einer Landesliga-Mannschaft ohne einen Spieler/ Spielerin mit gültiger C-Lizenz: 1. Verstoß: 25,00 EURO; 2. Verstoß: 50,00 EURO; 3. Verstoß: 50,00 EURO und Punkteabzug* Ausnahme: Nachrücken durch die Aufstiegsregelung am grünen Tisch bis zur nächsten Nachholmöglichkeit ! Verspäteter Antritt (bis 12:30 Uhr/15.30 Uhr) einer Mannschaft am Liga- Spieltag 50,00 EURO **** Der Spieltagleiter/ Oberschiedsrichter vor Ort muss vor Spielbeginn informiert werden ! Entschuldigter Nichtantritt einer Mannschaft am Liga-Spieltag: 100,00 EURO **** Der Nichtantritt muss den beteiligten Vereinen und dem Liga-Manager mindestens zwei Tage(48h) vor Liga-Spieltag schriftlich bekannt gegeben werden. Diese Gebühr wird auch dann einmalig fällig, wenn ein Verein eine Mannschaft nach Meldeschluss(15. Juli) rechtzeitig (>48h) wieder zurückzieht.** Nichtantritt einer Mannschaft am Liga-Spieltag: 200,00 EURO **** Auf Antrag können max. 25% des Bußgeldes den beteiligten Vereinen für entstandene Court-/Fahrtkosten erstattet werden. Diese Gebühr wird auch dann einmalig fällig, wenn ein Verein eine Mannschaft nach Meldeschluss(15. Juli) kurzfristig (<48h) wieder zurückzieht.** Entschuldigter Nichtantritt einer Mannschaft am Pokal-Spieltag: -,- EURO **** Der Nichtantritt muss dem beteiligten Verein und dem Pokal-Manager mindestens zwei Tage(48h) vor dem Pokal-Spieltag bekannt gegeben werden. Nichtantritt einer Mannschaft am Pokal-Spieltag: 100,00 EURO **** Auf Antrag können max. 25% des Bußgeldes dem beteiligten Verein für entstandene Court-/Fahrtkosten erstattet werden. Protest-/ Beschwerdegebühr 50,00 EURO ****
Fehlender oder falscher Spieltag-Leiter: 25,00 EURO **** Ausnahme: neuer Verein in erster Saison.
Verspäteter / kein Ergebnisdienst 25,00 EURO ****
Kein Ergebnisdienst nach Aufforderung 50,00 EURO ****
Fehlender oder falscher Oberschiedsrichter: 25,00 EURO **** Ausnahme: neuer Verein in erster Saison.
Fehlender Spielpass eines Spielers/ Spielerin bzw. Mannschaft: 10,00 EURO ****
Einsatz nicht berechtigter Spieler/ Spielerin: 25,00 EURO **** Zusätzlich wird das Spielergebnis ab der Spielposition nach unten korrigiert, ab der falsch besetzt wurde.
Antritt einer Landesliga-Mannschaft ohne einen Spieler/ Spielerin mit gültiger C-Lizenz: 1. Verstoß: 25,00 EURO; 2. Verstoß: 50,00 EURO; 3. Verstoß: 50,00 EURO und Punkteabzug* Ausnahme: Nachrücken durch die Aufstiegsregelung am grünen Tisch bis zur nächsten Nachholmöglichkeit !
Verspäteter Antritt (bis 12:30 Uhr/15.30 Uhr) einer Mannschaft am Liga- Spieltag 50,00 EURO **** Der Spieltagleiter/ Oberschiedsrichter vor Ort muss vor Spielbeginn informiert werden !
Entschuldigter Nichtantritt einer Mannschaft am Liga-Spieltag: 100,00 EURO **** Der Nichtantritt muss den beteiligten Vereinen und dem Liga-Manager mindestens zwei Tage(48h) vor Liga-Spieltag schriftlich bekannt gegeben werden. Diese Gebühr wird auch dann einmalig fällig, wenn ein Verein eine Mannschaft nach Meldeschluss(15. Juli) rechtzeitig (>48h) wieder zurückzieht.**
Nichtantritt einer Mannschaft am Liga-Spieltag: 200,00 EURO **** Auf Antrag können max. 25% des Bußgeldes den beteiligten Vereinen für entstandene Court-/Fahrtkosten erstattet werden. Diese Gebühr wird auch dann einmalig fällig, wenn ein Verein eine Mannschaft nach Meldeschluss(15. Juli) kurzfristig (<48h) wieder zurückzieht.**
Entschuldigter Nichtantritt einer Mannschaft am Pokal-Spieltag: -,- EURO **** Der Nichtantritt muss dem beteiligten Verein und dem Pokal-Manager mindestens zwei Tage(48h) vor dem Pokal-Spieltag bekannt gegeben werden.
Nichtantritt einer Mannschaft am Pokal-Spieltag: 100,00 EURO **** Auf Antrag können max. 25% des Bußgeldes dem beteiligten Verein für entstandene Court-/Fahrtkosten erstattet werden.
Protest-/ Beschwerdegebühr 50,00 EURO ****
Weitere Gebühren und/ oder Bußgelder können durch den Bezirksvorstand festgesetzt werden.
Die erteilte Gebühr/Bußgeld hat eine Zahlungsfrist von 14 Tagen, nach der Zustellung. Konto-Nr.: 209 49 66, Landesbank Baden-Württemberg, BLZ 600 501 01 Bitte alle Überweisungen unter Angabe des Verwendungszweckes einreichen.
Erfolgt bei Beträgen ab 50,00 EURO **** bis zum letzten Werktag vor dem nächsten Ligaspieltag kein Geldeingang auf dem Konto des Bezirks, werden alle im Spielbetrieb befindlichen Mannschaften des betroffenen Vereins für diesen Spieltag/Spielbegegnung und alle folgenden Spielbegegnungen gesperrt (d.h. nachträgliche Änderung/Korrektur der Spielergebnisse). Nur ein wirksamer Protest (Beschwerde) zur Gebühr und/ oder Bußgeld hemmt diese Regel.
Jede ausgesprochene Gebühr und/ oder Bußgeld kann von den Betroffenen angefochten werden. Dazu wird eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Dieser Einspruch muss schriftlich an den Bezirks Beschwerde-Ausschuss erfolgen. Ein Protest ist nur bei gleichzeitiger Überweisung der Protest-/ Beschwerdegebühr gültig. Dies muss durch eine Kopie des Überweisungsformulars bestätigt werden. Bei erfolgreichem Einspruch wird die Protest-/ Beschwerdegebühr wieder erstattet.
Beschlossen bei der Mitgliederversammlung vom 20. März 1996. *Überarbeitet bei der Vorstandssitzung am 15. Mai 1997. **Nachbesserung am 5. September 2000. ***Nachbesserung am 30. Januar 2001. ****Anpassung am 19. September 2001 Beträge in EURO Abrundung der EURO-Beträge am 22. Juni 2003 nach oben
Beschwerdeausschuss Nord-Württemberg Geschäftsordnung des Beschwerde-Ausschusses für den Squash Bezirk Nord-Württemberg Rechtsgrundlage für den Beschwerdeausschuss (BA) sind: 1. Die Satzung. 2. Die Rechtsgrundlagen und sonstige Ordnungen des Bezirks Nordwürttemberg sowie des Landesverbandes. 3. Soweit nichts anderes vorhanden ist, gelten die Ordnungen des DSRV. Die Mitglieder des BA werden von der Mitglieder-Hauptversammlung des Bezirk Nord-Württemberg in der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt. Gewählt werden: - ein Vorsitzender - ein stellvertretender Vorsitzender - drei ständige Beisitzer - Sportwart und Liga-Manager sind als Kandidat ausgeschlossen. Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer bilden den BA. Die Geschäftsstelle des BA ist die Adresse des Vorsitzenden. Der BA ist beschlussfähig, wenn mindestens drei BA-Mitglieder anwesend sind. Der BA behandelt alle eingehenden Beschwerden. Bei Befangenheit eines Mitgliedes des BA wird vom Vorsitzenden ein stellvertretender Beisitzer berufen. Ist der Vorsitzende selbst der Befangene, übergibt er die Beschwerde an den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Berufung der stellvertretenden Beisitzer erfolgt in der Reihenfolge ihrer Wahl in der Mitglieder-Hauptversammlung des Bezirk Nord-Württemberg. Als befangen gilt, wer einem rechtsuchenden Verein angehört oder mit einem rechtsuchenden Spieler verwandt, verschwägert oder anderweitig eng verbunden ist. Befangen ist auch, wer durch ein Urteil des BA Vorteile für den Verein, dem er angehört, erwarten kann. Beschwerden sind mit der Beschwerdegebühr (Verrechnungsscheck) an den Vorsitzenden des BA, sowie eine Kopie an die Geschäftsstelle des Bezirks Nord-Württemberg und des Schatzmeister zu senden. Letztgenannter überwacht die Abrechnung der entsprechenden Angelegenheit. Die Beschwerdegebühr verbleibt in jedem Fall beim Bezirk Nord-Württemberg, unabhängig vom ergehenden Urteil. Der Vorsitzende oder dessen Vertreter beruft die Sitzung des BA nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 14 Tagen ein. Mit der schriftlichen Einladung werden auch die Unterlagen versandt, die für die Verhandlung relevant sind. Der Vorsitzende lädt Zeugen und Betroffene, die sich aus dem Vorgang ergeben, zur Verhandlung vor. Die Beisitzer erhalten Kopien der Einladung. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und erteilt das Wort. Wortmeldungen aller Beteiligter werden in der Reihenfolge ihrer Abgabe vermerkt und erteilt. Nach Beendigung der Zeugenanhörung, sowie des Schlussplädoyers der rechtsuchenden Parteien leitet der Vorsitzende die interne Beratung des BA. Dazu werden alle Verfahrensbeteiligten aus dem Sitzungssaal entfernt. Danach wird der Fall vom BA besprochen und abgestimmt, unter Berücksichtigung der bestehenden Ordnungen. Sollte sich durch die Stimmenthaltung eines Mitgliedes des BA ein Stimmgleichstand ergeben, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Urteil wird gemeinsam schriftlich konzipiert und vom Vorsitzenden in der Widereinberufenen Verhandlung verkündet und begründet. Abweichende Minderheitenvoten eines der BA-Beisitzer werden nicht mitgeteilt. Nach der Begründung schließt der Vorsitzende die Verhandlung. Ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied des BA verfasst das schriftliche Urteil und sendet es den Parteien innerhalb von drei Tagen zu. Kopien gehen an den Bezirkspräsidenten, den Sportwart, den Schatzmeister und den Liga-Manager (Ergebnisdienst). Des weiteren erstellt er die Kostenrechnung des BA, macht u. U. eine Belastung an die betroffene Partei auf und gibt diese Unterlage an den Schatzmeister des Bezirkes weiter zur Erledigung und Überwachung. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gibt auf der Mitglieder-Hauptversammlung einen Jahresbericht über die Tätigkeit des BA an die Mitglieder ab. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines BA-Mitgliedes wird ein Ersatzmitglied vom BA bestimmt, bis zur nächsten Mitglieder-Hauptversammlung. Können einzelne Positionen im BA nicht besetzt werden, gehen die Aufgaben an den ordentlichen Bezirksvorstand über, bis sie neu besetzt werden können. Als bezirksunabhängiges Gremium kann der BA eigenständig Anträge zur Mitglieder- Hauptversammlung des Bezirk Nord-Württemberg stellen. Bei der Erstellung von neuen Ordnungen kann der Bezirksvorstand den BA als Berater hinzuziehen. Der BA-Vorsitzende gehört dem erweiterten Vorstand des Bezirk Nordwürttemberg an. Die Amtszeit des BA entspricht der des Bezirk-Vorstandes. Änderungen zur Geschäftsordnung des BA können nur durch Antrag auf der Mitglieder- Hauptversammlung des Bezirk Nord-Württemberg vorgenommen werden. Die Geschäftsordnung trat in Kraft nach ihrer Annahme durch die Mitglieder-Hauptversammlung des Bezirk Nordwürttemberg am 25. April '88. nach oben
Geschäftsordnung des Beschwerde-Ausschusses für den Squash Bezirk Nord-Württemberg
Rechtsgrundlage für den Beschwerdeausschuss (BA) sind: 1. Die Satzung. 2. Die Rechtsgrundlagen und sonstige Ordnungen des Bezirks Nordwürttemberg sowie des Landesverbandes. 3. Soweit nichts anderes vorhanden ist, gelten die Ordnungen des DSRV.
Die Mitglieder des BA werden von der Mitglieder-Hauptversammlung des Bezirk Nord-Württemberg in der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt.
Gewählt werden: - ein Vorsitzender - ein stellvertretender Vorsitzender - drei ständige Beisitzer - Sportwart und Liga-Manager sind als Kandidat ausgeschlossen.
Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer bilden den BA. Die Geschäftsstelle des BA ist die Adresse des Vorsitzenden. Der BA ist beschlussfähig, wenn mindestens drei BA-Mitglieder anwesend sind.
Der BA behandelt alle eingehenden Beschwerden. Bei Befangenheit eines Mitgliedes des BA wird vom Vorsitzenden ein stellvertretender Beisitzer berufen. Ist der Vorsitzende selbst der Befangene, übergibt er die Beschwerde an den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Berufung der stellvertretenden Beisitzer erfolgt in der Reihenfolge ihrer Wahl in der Mitglieder-Hauptversammlung des Bezirk Nord-Württemberg.
Als befangen gilt, wer einem rechtsuchenden Verein angehört oder mit einem rechtsuchenden Spieler verwandt, verschwägert oder anderweitig eng verbunden ist. Befangen ist auch, wer durch ein Urteil des BA Vorteile für den Verein, dem er angehört, erwarten kann.
Beschwerden sind mit der Beschwerdegebühr (Verrechnungsscheck) an den Vorsitzenden des BA, sowie eine Kopie an die Geschäftsstelle des Bezirks Nord-Württemberg und des Schatzmeister zu senden. Letztgenannter überwacht die Abrechnung der entsprechenden Angelegenheit. Die Beschwerdegebühr verbleibt in jedem Fall beim Bezirk Nord-Württemberg, unabhängig vom ergehenden Urteil.
Der Vorsitzende oder dessen Vertreter beruft die Sitzung des BA nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 14 Tagen ein. Mit der schriftlichen Einladung werden auch die Unterlagen versandt, die für die Verhandlung relevant sind. Der Vorsitzende lädt Zeugen und Betroffene, die sich aus dem Vorgang ergeben, zur Verhandlung vor. Die Beisitzer erhalten Kopien der Einladung.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und erteilt das Wort. Wortmeldungen aller Beteiligter werden in der Reihenfolge ihrer Abgabe vermerkt und erteilt.
Nach Beendigung der Zeugenanhörung, sowie des Schlussplädoyers der rechtsuchenden Parteien leitet der Vorsitzende die interne Beratung des BA. Dazu werden alle Verfahrensbeteiligten aus dem Sitzungssaal entfernt. Danach wird der Fall vom BA besprochen und abgestimmt, unter Berücksichtigung der bestehenden Ordnungen. Sollte sich durch die Stimmenthaltung eines Mitgliedes des BA ein Stimmgleichstand ergeben, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Urteil wird gemeinsam schriftlich konzipiert und vom Vorsitzenden in der Widereinberufenen Verhandlung verkündet und begründet. Abweichende Minderheitenvoten eines der BA-Beisitzer werden nicht mitgeteilt. Nach der Begründung schließt der Vorsitzende die Verhandlung.
Ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied des BA verfasst das schriftliche Urteil und sendet es den Parteien innerhalb von drei Tagen zu. Kopien gehen an den Bezirkspräsidenten, den Sportwart, den Schatzmeister und den Liga-Manager (Ergebnisdienst). Des weiteren erstellt er die Kostenrechnung des BA, macht u. U. eine Belastung an die betroffene Partei auf und gibt diese Unterlage an den Schatzmeister des Bezirkes weiter zur Erledigung und Überwachung.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gibt auf der Mitglieder-Hauptversammlung einen Jahresbericht über die Tätigkeit des BA an die Mitglieder ab.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines BA-Mitgliedes wird ein Ersatzmitglied vom BA bestimmt, bis zur nächsten Mitglieder-Hauptversammlung. Können einzelne Positionen im BA nicht besetzt werden, gehen die Aufgaben an den ordentlichen Bezirksvorstand über, bis sie neu besetzt werden können.
Als bezirksunabhängiges Gremium kann der BA eigenständig Anträge zur Mitglieder- Hauptversammlung des Bezirk Nord-Württemberg stellen.
Bei der Erstellung von neuen Ordnungen kann der Bezirksvorstand den BA als Berater hinzuziehen. Der BA-Vorsitzende gehört dem erweiterten Vorstand des Bezirk Nordwürttemberg an.
Die Amtszeit des BA entspricht der des Bezirk-Vorstandes.
Änderungen zur Geschäftsordnung des BA können nur durch Antrag auf der Mitglieder- Hauptversammlung des Bezirk Nord-Württemberg vorgenommen werden.
Die Geschäftsordnung trat in Kraft nach ihrer Annahme durch die Mitglieder-Hauptversammlung des Bezirk Nordwürttemberg am 25. April '88. nach oben